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11.4  Ghostwriter
               Der Nachweis, ob die Arbeit von einem Ghostwriter geschrieben wurde, ist schwer zu erbringen.
               Indikatoren dafür könnten sein,
                   ▪  dass keine Teile der Arbeit vorab (zu den vereinbarten Terminen) der Betreuungsperson
                      vorgelegt worden sind.
                   ▪  dass die Gliederung der Arbeit bzw. die Schwerpunktsetzung ohne Rücksprache mit der
                      Betreuungsperson geändert wurden.
                   ▪  dass von der vereinbarten Literatur abgewichen wurde bzw. eine gänzlich andere Literatur
                      verwendet wurde.
                   ▪  dass die Arbeit weit über das Niveau der Schülerin / des Schülers hinausgeht.

               Im Verdachtsfall sollte mit den Kommissionsmitgliedern Rücksprache gehalten werden. Kann die
               Schülerin / der Schüler im Rahmen der Diskussion nicht adäquat auf Fragen zum Inhalt, Arbeitsweise
               usw. antworten, kann dies als Bestätigung für den Verdacht dienen und die Arbeit negativ beurteilt
               werden.

               11.5  Abgabe der korrigierten Arbeit
               Die Direktion setzt in Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden einen Termin für die Abgabe der
               korrigierten Arbeiten fest. Spätestens an diesem Stichtag müssen:
                   ▪  das korrigierte Exemplar der vorwissenschaftlichen Arbeit inkl. Protokoll der Schülerin / des
                      Schülers,
                   ▪  das Beurteilungsraster mit der Einschätzung (Kalkül) der Betreuungsperson für die ersten
                      fünf Kompetenzen (schriftliche Arbeit),
                   ▪  die Dokumentation durch die Betreuungsperson
                   ▪  und nur im Verdachtsfall: ein ausgedruckter Plagiatsbericht
               abgegeben werden.

               11.6  Keine Note für die schriftliche Arbeit
               Das Prüfungsgebiet vorwissenschaftliche Arbeit wird mit einer Note für alle acht Kompetenzbereiche
               abgeschlossen. Es ist nicht sinnvoll bzw. zulässig, für die ersten fünf Kompetenzen eine „Note“ auf
               die schriftliche Arbeit festzulegen. Sehr wohl muss ein Kalkül (Note) für jede der ersten fünf
               Kompetenzen eingetragen sein (bei betreuten Arbeiten).




























               Handbuch für VWA-Betreuungspersonen        Stand 06/2017                                 28
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