Page 35 - E-Book-VWA-Handbuch-fuer-Betreuungspersonen-V2-Juni-2017
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15 Häufig gestellte Fragen

               Die Homepage des Ministeriums bietet eine Sammlung von häufig gestellten Fragen
               an:
                http://www.ahs-vwa.at/mod/page/view.php?id=40

               15.1  Gibt es eine Fragestellung / Forschungsfrage?
               Ja. Bis zur Veränderung der Verordnung im Mai 2016 war die Fragestellung ein verpflichtender
               Bestandteil im Abstract. Mit der Überarbeitung der Verordnung wurde das Wort „Fragestellung“
               gestrichen. In den Erklärungen wird die Streichung mit folgendem Text begründet:
                      Die Behandlung der Fragestellung der vorwissenschaftlichen Arbeit, die ohnedies bereits im
                      Rahmen des im Zuge der Themenfindung vereinbarten Erwartungshorizonts (siehe § 8 Abs. 2)
                      dargelegt werden kann, soll künftig im Abstract nicht zuletzt auf Grund der hiefür sehr knapp
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                      bemessenen Zeichenanzahl entfallen.
               Daraus lässt sich interpretieren, dass der Gesetzgeber eine Fragestellung erwartet.

               15.2  Wie viele Quellen müssen verwendet werden?
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               In der Verordnung steht „… unterschiedliche Informationsquellen …“  d.h. mindestens zwei Quellen.
               15.3  Dürfen evtl. auch nur Internetquellen verwendet werden?
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               In der Verordnung steht „… unterschiedliche Informationsquellen …“  d.h. über die Art der Quellen
               wird keine Aussage getätigt. Sind die notwendigen Informationen in entsprechender Qualität im
               Internet verfügbar, spricht nichts gegen die Verwendung von Internetquellen.
               Info: E-Books (auch wenn sie über das Internet bezogen worden sind) sind keine Internetquellen (z.B.
               Digitale Bibliothek der Arbeiterkammer).
               Generell sollte die Qualität einer Quelle und nicht das Medium, über das sie verfügbar ist,
               ausschlaggebend für die Verwendung sein.


               15.4  Darf eine Schülerin / ein Schüler abgelehnt werden?
               In der Verordnung ist geregelt, dass es ein Einvernehmen zwischen Betreuungsperson und Schülerin
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               bzw. Schüler geben muss.  Es gibt keine Aussage darüber, wie sich Betreuungsperson und Schülerin
               bzw. Schüler finden. Die Schulleitung muss gewährleisten, dass alle Schülerinnen und Schüler in den
               Genuss einer Betreuung für ihre vorwissenschaftliche Arbeit kommen. Die Ablehnung ist nur bedingt
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               möglich.























               13  https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Begut/BEGUT_COO_2026_100_2_1198106/COO_2026_100_2_1198126.html, Abschnitt: Zu Z 10
               (§8 Abs. 5) [27.9.2016]
               14  §8. (1) der Verordnung (BGBl II Nr. 107/2016)
               15  §8. (1) der Verordnung (BGBl II Nr. 107/2016)
               16  §8. (4) der Verordnung (BGBl II Nr. 107/2016)
               17  Auskunft des Bundesministeriums für Bildung per E-Mail vom 6. Oktober 2016

               Handbuch für VWA-Betreuungspersonen        Stand 06/2017                                 35
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