Page 35 - E-Book-VWA-Handbuch-fuer-Betreuungspersonen-V2-Juni-2017
P. 35
15 Häufig gestellte Fragen
Die Homepage des Ministeriums bietet eine Sammlung von häufig gestellten Fragen
an:
http://www.ahs-vwa.at/mod/page/view.php?id=40
15.1 Gibt es eine Fragestellung / Forschungsfrage?
Ja. Bis zur Veränderung der Verordnung im Mai 2016 war die Fragestellung ein verpflichtender
Bestandteil im Abstract. Mit der Überarbeitung der Verordnung wurde das Wort „Fragestellung“
gestrichen. In den Erklärungen wird die Streichung mit folgendem Text begründet:
Die Behandlung der Fragestellung der vorwissenschaftlichen Arbeit, die ohnedies bereits im
Rahmen des im Zuge der Themenfindung vereinbarten Erwartungshorizonts (siehe § 8 Abs. 2)
dargelegt werden kann, soll künftig im Abstract nicht zuletzt auf Grund der hiefür sehr knapp
13
bemessenen Zeichenanzahl entfallen.
Daraus lässt sich interpretieren, dass der Gesetzgeber eine Fragestellung erwartet.
15.2 Wie viele Quellen müssen verwendet werden?
14
In der Verordnung steht „… unterschiedliche Informationsquellen …“ d.h. mindestens zwei Quellen.
15.3 Dürfen evtl. auch nur Internetquellen verwendet werden?
15
In der Verordnung steht „… unterschiedliche Informationsquellen …“ d.h. über die Art der Quellen
wird keine Aussage getätigt. Sind die notwendigen Informationen in entsprechender Qualität im
Internet verfügbar, spricht nichts gegen die Verwendung von Internetquellen.
Info: E-Books (auch wenn sie über das Internet bezogen worden sind) sind keine Internetquellen (z.B.
Digitale Bibliothek der Arbeiterkammer).
Generell sollte die Qualität einer Quelle und nicht das Medium, über das sie verfügbar ist,
ausschlaggebend für die Verwendung sein.
15.4 Darf eine Schülerin / ein Schüler abgelehnt werden?
In der Verordnung ist geregelt, dass es ein Einvernehmen zwischen Betreuungsperson und Schülerin
16
bzw. Schüler geben muss. Es gibt keine Aussage darüber, wie sich Betreuungsperson und Schülerin
bzw. Schüler finden. Die Schulleitung muss gewährleisten, dass alle Schülerinnen und Schüler in den
Genuss einer Betreuung für ihre vorwissenschaftliche Arbeit kommen. Die Ablehnung ist nur bedingt
17
möglich.
13 https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Begut/BEGUT_COO_2026_100_2_1198106/COO_2026_100_2_1198126.html, Abschnitt: Zu Z 10
(§8 Abs. 5) [27.9.2016]
14 §8. (1) der Verordnung (BGBl II Nr. 107/2016)
15 §8. (1) der Verordnung (BGBl II Nr. 107/2016)
16 §8. (4) der Verordnung (BGBl II Nr. 107/2016)
17 Auskunft des Bundesministeriums für Bildung per E-Mail vom 6. Oktober 2016
Handbuch für VWA-Betreuungspersonen Stand 06/2017 35