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6  Dokumentation durch die Betreuungsperson

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               Die Verordnung fordert eine Dokumentation durch die Betreuungsperson .
               Ausdrücklich erwähnt ist die Verpflichtung zur Durchführung und Dokumentation von
               Gesprächen
                   ▪  zur Themenfindung und Festlegung des Erwartungshorizonts
                   ▪  im Zuge der Betreuung und
                   ▪  nach Fertigstellung im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion
               Das bedeutet, dass es abgesehen von der laufenden Betreuung mindestens ein Gespräch vor der
               Einreichung des Themas in die Genehmigungsdatenbank und mindestens ein Gespräch zwischen
               Fertigstellung der Arbeit und vor Präsentation und Diskussion geben muss.
               Die Dokumentation (Protokoll der Betreuungsperson) muss unterschrieben und dem
               Prüfungsprotokoll (Beurteilungsraster) beigelegt werden.
               Es gibt keine Anforderung bzw. Form und Gestaltung der Dokumentation.
               Eine Vorlage stellt das Ministerium als Download zur Verfügung.
                www.ahs-vwa.at/pluginfile.php/2981/mod_page/content/118/VWA-Betreuungsprotokoll.pdf

               Wie genau die Dokumentation durchgeführt wird, ist abhängig von der Schülerin / dem Schüler.
               Erfolgen die Arbeiten nach dem Zeitplan, Termine werden eingehalten und die Qualität der Arbeit
               entspricht den vereinbarten Kriterien, kann in der abgegebenen Version der Dokumentation die
               kontinuierliche Betreuung grob zusammengefasst werden.
               Gestaltet sich der Betreuungsprozess schwierig und mühsam (Termine werden nicht eingehalten,
               anstatt vereinbarter Texte kommen fadenscheinige Ausreden usw.) sollte die Dokumentation
               detaillierter und genau für die Kommission zusammengeschrieben werden.






































               4  §9. (3) der Verordnung (BGBl II Nr. 107/2016)

               Handbuch für VWA-Betreuungspersonen        Stand 06/2017                                 13
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