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4  Zuordnung

               Wie kommt eine Schülerin / ein Schüler zu ihrer fachkompetenten Betreuungsperson?
               Diese Frage ist in der Verordnung nicht geregelt. In den Schulen gibt es
               unterschiedlichste Zuteilungsverfahren, von der Zuordnung durch den Direktor bis
               zum Aussuchen der Betreuungspersonen aus einer Liste mit anonymisierten Themen. Hier ist es
               notwendig, sich die relevanten Informationen von der Schulleitung zu holen, wie das
               Zuordnungsverfahren an der Schule funktioniert.
               Fakten (laut BGBl. II Nr. 107/2016):
                   ▪  Laut §8. (1) der Verordnung müssen grundsätzlich bis zu drei Arbeiten pro Jahrgang von einer
                      Betreuungsperson betreut werden. Möglich ist es, bis zu fünf Arbeiten pro Jahrgang zu
                      betreuen. Eine Betreuung von mehr als fünf Arbeiten ist nicht vorgesehen.
                   ▪  Die Betreuungsperson muss über eine berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach-
                      oder Fachkompetenz verfügen (§8. (1)). Dabei ist davon auszugehen, dass eine
                      Betreuungsperson in den Fächern, die sie unterrichtet bzw. unterrichten darf, automatisch
                      fachkompetent ist. Über das Vorhandensein einer außerschulischen / informellen
                      Fachkompetenz entscheidet im Zweifelsfall die Schulleiterin / der Schulleiter.
                   ▪  Die Aussage: „Eine Betreuungsperson darf keine Schülerin / keinen Schüler ablehnen,
                      sondern nur das Thema“ ist in der Form nicht in der Verordnung geregelt. Sofern noch nicht
                      drei Arbeiten betreut werden und die Fachkompetenz für das Thema vorhanden ist, sollte
                      die Schülerin / der Schüler betreut werden (Im Streitfall wird es vermutlich eine Weisung der
                      Schulleiterin / des Schulleiters geben).
                   ▪  In §8. (1) der Verordnung ist festgehalten, dass für die Themenfestlegung das Einvernehmen
                      zwischen Betreuungsperson und Schülerin/Schüler hergestellt werden muss.
                      Es ist davon auszugehen, dass dieses Einvernehmen hergestellt ist, wenn die Schülerin / der
                      Schüler in der Genehmigungsdatenbank die Betreuungsperson auswählt und die
                      Betreuungsperson die Themenstellung akzeptiert.
                      TIPP: Keine Themenstellung akzeptieren, wenn das Thema / die Gliederung usw. nicht den
                      Vereinbarungen aus den mit der Schülerin / dem Schüler geführten Gesprächen
                      entsprechen!








































               Handbuch für VWA-Betreuungspersonen        Stand 06/2017                                 10
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